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Fünf gute Gründe für ein Landesantidiskriminierungsgesetz

Gruppenbild LADG Foto: Grüne Fraktion Berlin

Heute haben wir im Berliner Abgeordnetenhaus das bundesweit erste Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) beschlossen. Damit schreiben wir in dieser Legislaturperiode bereits zum dritten Mal Rechtsgeschichte – nach dem Mobilitätsgesetz und dem Mietendeckel. Menschen vor Diskriminierung zu schützen ist eine der Kernaufgaben des demokratischen Rechtsstaats. Niemand soll aufgrund der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer rassistischen oder antisemitischen Zuschreibung, der Religion und Weltanschauung, einer Behinderung, des Lebensalters, der Sprache, der sexuellen und geschlechtlichen Identität sowie einer chronischen Erkrankung oder des sozialen Status diskriminiert werden. Mit dem LADG schließen wir deshalb eine Gerechtigkeitslücke: Das „Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz“ (AGG) auf Bundesebene beschränkt sich auf die Erwerbstätigkeit und den Privatrechtsverkehr. Durch das LADG können auch Menschen, die aufgrund von Diskriminierung durch Behörden Nachteile erleiden, Schadensersatzansprüche gegen das Land Berlin geltend machen.

1) Das Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) schützt vor Diskriminierung und fördert Diversität in der Verwaltung.

Ziel des Gesetzes ist die tatsächliche Herstellung und Durchsetzung von Chancengleichheit, die Verhinderung und Beseitigung jeder Form von Diskriminierung sowie die Förderung einer Kultur der Wertschätzung von Vielfalt.

Und dies ist zwingend notwendig. Denn Diskriminierung ist leider ein alltägliches Phänomen, das – wenn zwar nicht alle – auf die eine oder andere Weise doch die allermeisten Menschen betrifft. Und nicht selten sind es staatliche Behörden und Akteur*innen, von denen Diskriminierung ausgeht. Dies haben wir Grüne über lange Zeit kritisiert und einen besseren Diskriminierungsschutz für Betroffene gefordert. Mit dem Beschluss des LADG gehen wir einen wichtigen Schritt, um diese Forderung zu erfüllen.

2) Das LADG unterstützt von Diskriminierung Betroffene wirkungsvoll in ihren Rechten.

Den von Diskriminierung Betroffenen stehen verbesserte und erweiterte Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung, so dass die Regelungen zum Schutz vor Diskriminierung auch faktisch durchsetzbar sind. Durch einen verschuldensunabhängigen Schadensersatz- und Entschädigungsanspruch für Betroffene wird die Pflicht der Verwaltung, diskriminierungsfrei zu handeln, flankiert.

Der Nachweis von diskriminierendem Verhalten wird erleichtert, indem eine Vermutungsregelung verankert wird. Diese entstammt europarechtlichen Vorgaben und führt dazu, dass Betroffene durch die Glaubhaftmachung von Tatsachen, die eine Diskriminierung überwiegend wahrscheinlich machen, ihre Rechtsposition leichter durchsetzen können. Das bedeutet: Wenn ein Gericht es zu über 50 Prozent für wahrscheinlich hält, dass eine Diskriminierung stattgefunden hat, muss sich die entsprechende Behörde rechtfertigen.

Anerkannte Antidiskriminierungsverbände können Betroffene bei der Durchsetzung ihrer Rechte prozessstandschaftlich unterstützen. Auch erhalten anerkannte Antidiskriminierungsverbände ein Verbandsklagerecht, wenn Verwaltungsakte, Allgemeinverfügungen oder sonstiges Verwaltungshandeln nicht nur im Einzelfall gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen. Zudem ist die Errichtung einer Ombudsstelle vorgesehen, die im Diskriminierungsfall von jeder Person angerufen werden kann und der ein Beanstandungsrecht zusteht.

Mit dem LADG besteht auch für solche Personen ein Schadensersatzanspruch, bei denen sich ein Schaden infolge einer Diskriminierung realisiert, obwohl diese nicht selbst diskriminiert wurden. Diese Regelung zur sogenannten „assoziierten Diskriminierung“ beruht auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) aus dem Jahr 2008 und greift immer dann, wenn die „merkmalstragende“ Person und diejenige Person, bei der aufgrund einer Ungleichbehandlung ein Schaden entstanden ist, in einem engen persönlichen Näheverhältnis zueinander stehen.

3) Welche Diskriminierungsmerkmale deckt das LADG ab?

Das LADG arbeitet mit einem Katalog von Diskriminierungsgründen, der sich in der Grundstruktur am Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und an den in Artikel 10 der Verfassung von Berlin (VvB) aufgezählten Merkmalen orientiert. Das LADG verbietet eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, einer rassistischen oder antisemitischen Zuschreibung, der Religion und Weltanschauung, einer Behinderung, des Lebensalters, der Sprache, der sexuellen und geschlechtlichen Identität sowie einer chronischer Erkrankung und des sozialen Status. Dem LADG liegt der Gedanke zugrunde, dass Diskriminierungen an gesellschaftlich wirkmächtige und historisch verfestigte Ungleichheitsstrukturen anknüpfen. Diese äußern sich in Stigmatisierungen, Benachteiligungen und Ausgrenzungen von gesellschaftlicher Teilhabe, die auf historisch, strukturell und diskursiv verfestigten Ungleichheiten beruhen.

4) Das LADG schließt eine bestehende Rechtslücke und baut den Diskriminierungsschutz in Berlin aus.

Mit dem „Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz“ (AGG) hat der Bundesgesetzgeber vier EU-Richtlinien gegen Diskriminierung umgesetzt. Das AGG ist allerdings auf die Erwerbstätigkeit und den Privatrechtsverkehr beschränkt, sodass ein vergleichbarer Diskriminierungsschutz bei öffentlich-rechtlichem Handeln, z.B. beim staatlichen Bildungswesen oder bei den Sicherheitsbehörden, fehlt. Diese Regelungslücke schließt das LADG und schreibt damit eine Tradition Berliner Gesetzgebung fort, die die Gleichbehandlung zum Ziel hat. Denn das Berliner Landesrecht kennt bereits einige bereichsbezogene Regelungen gegen Diskriminierung, z.B. in Form des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) oder des Landesgleichberechtigungsgesetzes (LGBG). Diese bieten jedoch keinen umfassenden und wirksamen Schutz, der es allen Personen ermöglicht, sich im Falle von öffentlich-rechtlichem Handeln gegen Diskriminierungen zur Wehr zu setzen und Ansprüche geltend zu machen, wie es auf Grundlage des AGG im Arbeitsleben oder Teilen des Zivilrechtsverkehrs vorgesehen ist.

Der Geltungsbereich des LADG ist weit gefasst. Eine Beschränkung der Geltung des Gesetzes auf bestimmte Lebensbereiche erfolgt nicht, da auch die verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbote, deren Durchsetzung das Gesetz bezweckt, für die Gesamtheit des Handelns des Landes Berlin gelten. Der unmittelbare Geltungsbereich des LADG erstreckt sich zunächst auf die Hauptverwaltung (d.h. die Senatsverwaltungen, die ihnen nachgeordneten Behörden und nichtrechtsfähigen Anstalten und die unter ihrer Aufsicht stehenden Betriebe) und die Bezirksverwaltungen (einschließlich der ihnen nachgeordneten nichtrechtsfähigen Anstalten und der unter ihrer Aufsicht stehenden Betriebe). Zudem entfaltet das LADG Geltung für die landesunmittelbaren öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen. Darunter fallen beispielsweise die Hochschulen und Fachhochschulen, die Berliner Stadtreinigungsbetriebe, die Berliner Verkehrsbetriebe oder die Berliner Bäderbetriebe.

5) Für die Umsetzung des Gesetzes werden die Mitarbeiter*innen der Verwaltungen und Behörden gut vorbereitet und unterstützt.

Wir haben die Belange der Mitarbeiter*innen der Berliner Verwaltung hinsichtlich des LADG im Blick. Die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung steht im engen Austausch mit den Interessenvertretungen der Beschäftigten des Landes Berlin (Hauptpersonalrat, Gewerkschaften etc.) um tragfähige Lösungen zu entwickeln und die Bedenken der Beschäftigten, soweit wie möglich, auszuräumen. Der erste Entwurf einer landesweiten Rahmendienstvereinbarung zum LADG befindet sich bereits in der internen Abstimmung. Darüber hinaus wird es Fortbildungen geben, die die Beschäftigten im Umgang mit dem neuen Gesetz schulen und Unsicherheiten nehmen. Die dafür notwendigen Mittel haben wir Grüne im aktuellen Doppelhaushalt eingestellt und im Zuge der parlamentarischen Beratungen verstärkt. Zudem sind zukünftig fortlaufende Aus- und Fortbildungen vorgesehen. Für Vorgesetzte und Mitarbeiter*innen in Leitungsfunktionen wird die Teilnahme verpflichtend sein.

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