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Zwischenstand 1. Untersuchungsausschuss „Terroranschlag Breitscheidplatz“

Blumen und Kerzen auf der Treppe am Breitscheidplatz Foto: Maria Altnau / Grüne Fraktion Berlin

Seit seiner Einsetzung am 6. Juli 2017 hielt der 1. Untersuchungsausschuss der 18. Wahlperiode im Abgeordnetenhaus von Berlin „Terroranschlag Breitscheidplatz“ bislang insgesamt 28 Sitzungen ab, in denen ab der dritten Sitzung neben der Durchführung nichtöffentlicher Beratungssitzungen vor allem Zeuginnen und Zeugen aus den betroffenen Behörden von den Mitgliedern des Untersuchungsausschusses vernommen wurden.

Am 21. November 2018 lud die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen im Abgeordnetenhaus von Berlin im Namen von Benedikt Lux und June Tomiak, Mitglieder im Untersuchungsausschuss zu der Podiumsdiskussion mit dem Titel „Aufklärung des Terroranschlags auf dem Breitscheidplatz – über ein Jahr Untersuchungsausschuss im Berliner Abgeordnetenhaus“ ein.

Die Öffentlichkeit sollte über die bisherigen Ergebnisse der zum damaligen Zeitpunkt über einjährigen Arbeit im Ausschuss informiert werden. Gleichzeitig wollte sich der Obmann der Fraktion im Untersuchungsausschuss, Benedikt Lux, zudem kritischen Fragen seitens des Publikums, aber auch aus dem Kreise der Betroffenen, stellen. Neben der Darstellung der für ihn zentralen bisherigen Erkenntnisse betonte dieser u. a. die Wichtigkeit des Ausschusses und die Notwendigkeit der intensiven Aufklärung der Vorgänge, welche im Interesse der Betroffene liege, zumal eine Anklage gegen eventuelle weitere Beteiligte durch den Generalbundesanwalt nach jetzigem Stand nicht zu erwarten sei.

Zwei durch den Anschlag betroffene Personen saßen auf dem Podium, schilderten ihre Erlebnisse und adressierten ihre Erwartungen an die Politik.

Der Autor und Redakteur der Berliner Morgenpost, Ulrich Kraetzer, bewertete die Arbeit des Untersuchungsausschusses. Die Einsetzung des Untersuchungsausschusses habe sich seiner Meinung nach bereits jetzt gelohnt. U. a. sei für ihn wichtigste Erkenntnis bisher, „dass man die Sicherheitsbehörden nicht einfach machen lassen dürfe“. Diese bräuchten Kontrolle. Dabei verwies er auf den Fall, dass der spätere Attentäter entgegen des Wunsches des LKA NRW am 18. Februar 2016 durch Beamte des LKA Berlin offen angesprochen wurde. Weiter verwies er darauf, dass die Gefährlichkeit des späteren Terroristen unterschätzt und für die Berliner Polizei völlig aus dem Fokus geriet.

Der Senator für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung, Dr. Dirk Behrendt, stellte als eine Konsequenz aus dem Anschlag und dessen Folgen die darauf hin eingerichtete „Zentrale Anlaufstelle für Betroffene von Terroranschlägen und Großschadensereignissen und deren Angehörige“ vor. Diese nahm ihre Arbeit im Juli 2018 mit insgesamt fünf Mitarbeitenden. Sie hat eine Lotsenfunktion inne und soll von derartigen Ereignissen Betroffenen Hilfestellung geben, z. B. welche Hilfe die jeweils richtige ist und wo diese aufzufinden ist.

Als wichtige Erkenntnisse zum jetzigen Zeitpunkt sehen wir:

  • Die mehrfache Meldung des späteren Attentäters als Asylbewerber unter diversen Alias-Identitäten, nicht nur in unterschiedlichen Bundesländern sondern auch in den gleichen Aufnahmeeinrichtungen, war möglich, da die entsprechenden erkennungsdienstlichen Maßnahmen – auch aufgrund der hohen Asylbewerber*innenzahlen – bis zur Einführung der sog. PIK-Stationen nicht sofort durchgeführt bzw. die Ergebnisse zu spät oder gar nicht an die entsprechenden im weiteren Verlauf zuständigen Stellen weitergeleitet wurden.
  • Die intendierte Abschiebung des späteren Attentäters war auch aufgrund des Verhaltens der tunesischen Behörden im Rahmen des durchzuführenden Passersatzverfahrens nicht durchzuführen. Zu fragen ist allerdings, ob der Umstand, dass derartige Verfahren, die mutmaßliche tunesische Staatsbürger*innen betreffen, zum damaligen Zeitpunkt regelmäßig länger als sechs Monate benötigten, den sämtlichen handelnden Behörden nicht hätte bekannt sein müssen. Das Zuwarten auf eine mögliche erfolgreiche Abschiebung als Möglichkeit, diesen „von der Straße zu holen“ war nicht angezeigt.
  • Die Berliner Polizei, insbesondere der Staatsschutz, sah sich bei einem knappen Personalstand steigenden Gefährderzahlen und auch daraus resultierend starken Belastungen ausgesetzt.
  • Bezüglich der Arbeitsweise und Aktenführung im LKA 541 ist festzustellen, dass keine Gefährderakte gab, sondern diese im Rahmen der Aufarbeitung erst zusammen gestellt werden musste. Darüber hinaus sagte die Zeugin W – 2 aus, dass sie nur in einem Fall, die Zusammenstellung der Erkenntnisse zu Betäubungsmitteldelikten des späteren Attentäters, den Bericht im System POLIKS verdokumentiert habe. Ansonsten habe sie viel mit Word gearbeitet. In POLIKS werden u. a. die polizeilichen Vorgänge bearbeitet, so dass sie für die berechtigten Nutzer zugänglich sind und diese über den Bearbeitungsstand verfügten. Dies ist nicht mehr gewährleistet, wenn Sachverhalte außerhalb des Systems bearbeitet und nicht eingespeichert werden. Der Zeuge E – 2 führte an, dass es (zumindest für seinen Bereich) Fachaufsicht in Teilen nicht gegeben habe.
    Der spätere Attentäter wurde ab Mitte 2016 kaum mehr als Gefährder wahrgenommen, sondern als Kleinstdrogenhändler. Entgegen der Erkenntnisse des Verfassungsschutzes und der Islamwissenschaftlerin im LKA wurde dessen Gefährlichkeit unterschätzt. Dies zeigt sich unserer Ansicht nach auch darin, dass der Zeuge E – 2 bei seinem Wechsel in eine andere Verwendung im Juli 2016 über diese gedacht habe, „Ein weiterer Stinkstiefel in der Stadt, der nur Ressourcen bindet.“ Es wurde wohl angenommen, dass er seine Gefährlichkeit verloren habe, wenn er nicht mehr regelmäßig oder keine Moschee mehr aufsuche bzw. „unislamisch“ lebe. Zu diesem Zeitpunkt war er jedoch in Nordrhein-Westfalen weiterhin als Gefährder eingestuft. Auch war spätestens nach dem Anschlag mit einem LKA im Juli 2016 in Nizza bekannt, dass auch Kleinkriminelle zu Terroristen werden können.
  • Im Juni 2016 wurde die Observation des späteren Attentäters, im September 2016 die Überwachung seiner Telekommunikation eingestellt, so dass seine Bewegungen und aktuellen Kontakte und auch mögliche Radikalisierungstendenzen nicht nicht mehr auf dem Schirm der Ermittlungsbehörden waren. Auffällig ist allerdings, dass Mitte Juni eine Priorisierung von Observationen im Phänomenbereich Links festzustellen ist, was ein Zeuge auch indirekt bestätigte. Ob dies politische Gründe hatte, ist für uns eine offene Frage. Darüber hinaus wurde die Einstellung der TKÜ-Maßnahmen der zuständigen Staatsanwaltschaft nicht weitergemeldet.
  • Staatsanwaltschaft und Beamte des LKA Berlin verständigten sich darauf, den späteren Terroristen „von der Straße zu holen“. Zum einen sollten aufenthaltsrechtliche Maßnahmen ergriffen werden, für die das Land Berlin jedoch nicht zuständig war, zum anderen sollte versucht werden diesen, wenn möglich auch aufgrund anderer Delikte und Sachverhalte, mit einem Haftbefehl zu überziehen. Von Berliner Seite ist unserer jetzigen Ansicht nach nichts geschehen bzw. diesem Vorhaben nicht ausreichend nachgegangen worden. Die entsprechenden Verfahren wurden nicht gebündelt, um zu versuchen einen Haftbefehl zu erwirken. Der spätere Attentäter beging vor dem Anschlag mutmaßlich diverse Straftaten, die jedoch für einen Haftbefehl nicht ausreichten. Jedoch gab es nach jetzigem Erkenntnisstand im Fall einer gefährlichen Körperverletzung in einer Bar in der Hertastraße in Neukölln, an der dieser beteiligt war, keine ausreichende Zusammenarbeit zwischen der zuständigen Direktion 5 und dem LKA 541. Die Ermittlungsführerin in der Direktion 5 erklärte, dass sie vom LKA Berlin einen Vermerk erhalten habe, wonach dieser als mutmaßlicher Täter identifiziert worden sei. Bekannt war ihr, dass er als islamistischer Gefährder eingestuft war. Sie sei aber nicht darüber informiert worden, dass dieser aus dem Verkehr gezogen werden sollte. Es stellt sich aber auch die Frage, aus welchem Grund das Delikt nicht als versuchtes Tötungsdelikt eingestuft wurde.
    Im Rahmen der verdeckten Informationsgewinnung im LKA Berlin und in der Berliner Verfassungsschutzbehörde kann festgestellt werden, dass zumindest das LKA Berlin nach dem Anschlag drei Hinweise von V-Personen zum Attentäter vom Breitscheidplatz erhalten hat. In seiner öffentlichen Vernehmung wies der entsprechende Zeuge jedoch darauf hin, dass das Kommissariat ab dem Jahr 2013 aufgrund der Erkenntnisse im NSU – Komplex neu strukturiert werden musste. Aus diesem Grunde sei das Kommissariat nur bedingt einsatzfähig gewesen.
  • In der Berliner Polizei bestand bezüglich des Falles des späteren Attentäters vom Breitscheidplatz kein Problem in der Erhebung von Daten und Informationen zu diesem und zu dessen Umfeld, sondern ein Defizit in der Auswertung, Interpretation der Erkenntnisse und folglich deren Umsetzung in konkrete Maßnahmen.
  • Die Verbindlichkeit von Absprachen, die im Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) getroffen wurden, fehlte. Noch nicht eindeutig geklärt ist, ob im November 2016 unterschiedliche Bewertungen der Gefährlichkeit des späteren Attentäters in den LKA Nordrhein – Westfalen und Berlin vorlagen.
  • Im Rahmen des Verbotsverfahrens des Vereins Fussilet 33 e. V. ist festzustellen, dass dieses unserer Ansicht nach durchaus auch vor Beginn des Jahres 2016 hätte eingeleitet werden können. Darüber hinaus wurde dieses Verfahren nicht betrieben, da der zuständige Bearbeiter seit Januar 2016 dauerhaft erkrankt und dieses nicht anderen Bearbeiter*innen anvertraut wurde. Somit diente die Fussilet Moschee bis zu Ihrer Schließung im Frühjahr 2017 weiterhin als Treff- und Anlaufpunkt von Islamisten und Dschihadisten.

Im Rahmen der Zeugenvernehmungen soll noch auf die 26. Sitzung am 2. April 2019 hingewiesen werden, zu der die Zeugen L – 1 und O – 1, damals beide im Untersuchungszeitraum größtenteils im LKA 541 beschäftigt, geladen wurden. L – 1 war als Hauptsachbearbeiter mit dem Sachverhalt vor dem Anschlag betraut. O – 1 war dessen Vorgesetzter. Somit war insbesondere von L – 1 ein Bild von der Persönlichkeit des späteren Attentäters, aber auch Angaben zu den gesamten Ermittlungen und zur Zusammenarbeit mit anderen Behörden zu erwarten. Aufgrund von Veränderungen in der Ermittlungsakte wurde gegen diese jeweils ein Ermittlungs- und ein Disziplinarverfahren eröffnet, welche zum Zeitpunkt der Befragung lediglich eingestellt bzw. noch nicht abgeschlossen waren. Da die Ermittlungsverfahren bei neuen Erkenntnissen wieder hätten aufgenommen werden können und sich diese nicht selbst belasten müssen, steht diesen ein Auskunftsverweigerungsrecht zu. Laut der sog. Mosaiktheorie bezieht sich das Aussageverweigerungsrecht sich auf solche Fragen, durch deren wahrheitsgemäße Beantwortung zwar alleine keine Strafverfolgung ausgelöst werden könne, die aber ein Teilstück in einem mosaikartigen Beweisgebäude betreffen und so zu einer Belastung des Zeugen beitragen können. So reichen bereits Tatsachen aus, die mittelbar den Verdacht gegen einen Zeugen begründen können. Es stand die Frage im Raum, verbleibt ein inhaltlicher, der ohne Gefahr der Strafverfolgung bezeugt werden könnte. Hier scheiden sich die Ansichten. Um einen möglichen Antrag auf Anordnung eines Ordnungsgeldes vorzubereiten, stellten die Abgeordneten den Zeugen entsprechende Frage, zu denen diese die Aussage überwiegend verweigerten, obwohl sich beide Zeugen umfassend über deren Anwälte im Ermittlungsverfahren zu den Vorwürfen einließen.

Wichtig erscheint für uns auch die Erkenntnis, dass die vom Generalbundesanwalt weiter vertretene Ansicht, dass es sich bei dem Attentäter wohl um einen Einzeltäter handelt unserer Ansicht nach nur schwer aufrecht zu erhalten. So ist bereits bekannt, dass dieser im Vorfeld und am Tag des Anschlags per Telefon von einem mutmaßlichen IS – Mitglied angeleitet wurde. Weiter stand dieser im Februar 2016 mit mutmaßlichen IS – Kämpfern in Kontakt. Darüber hinaus erscheint der Anschlag auf dem Breitscheidplatz nicht der eigentliche Plan gewesen zu sein. Zusammen mit Magomed Ali C., der sich im Augenblick vor dem Kammergericht Berlin zu verantworten hat, und Clement B., der wegen Terrorismusvorwürfen in Frankreich einsitzt, soll er mutmaßlich Anschläge mit Sprengstoff und andere Ziele, darunter möglicherweise das Gesundbrunnen Center, ins Auge gefasst haben. Dazu soll in der Wohnung des C. bereits Sprengstoff gelagert worden sein. Im Zuge einer Gefährderansprache bei C. im Oktober 2016 soll dieser Plan aber aufgegeben worden sein und B. soll sich deshalb nach Frankreich abgesetzt haben. Dieser Sachverhalt und die Rolle Bilel B.s, einer engen Kontaktperson des Attentäters, den er noch am Abend vor dem Anschlag getroffen hatte, sind noch näher zu beleuchten.

Im weiteren Verlauf sind die Bereiche der verdeckten Informationsgewinnung, insbesondere durch Vertrauenspersonen, und die entsprechenden Erkenntnisse im LKA Berlin und der Berliner Verfassungsschutzbehörde zu untersuchen. Im Rahmen des Einsatzes von Vertrauenspersonen ist zu fragen, ob die Möglichkeiten des polizeilichen aber auch nachrichtendienstlichen Mittels auch ausgeschöpft wurden. Auch die ordnungsgemäße Führung dieser Personen und die Auswertung der Informationen sind von Belang.

Es auch wird zu ermitteln sein, ob und ggf. auf welche Weise und in welchen Zusammenhängen die Person des späteren Attentäters und dessen Umfeld in den Blick des Verfassungsschutzes genommen wurde bzw. weshalb nicht. Zu untersuchen ist unserer Ansicht auch die Zusammenarbeit und das Verhältnis zwischen dem LKA Berlin und der Berliner Verfassungsschutzbehörde. Von Interesse ist auch die Zusammenarbeit mit den jeweiligen Behörden des Bundes und der Länder. So wies Christian Steiof darauf hin, dass das BfV dem Berliner LKA nicht mitteilt, ob „sie irgendwo eine Quelle hat.“

Der Bereich der Staatsanwaltschaft als Herrin des Verfahrens, auch in Bezug ihrer Kontrollfunktion gegenüber der Polizei steht noch auf der Agenda. Insbesondere ist die Ermittlungsleitung im Verfahren gem. §§ 30, 211 StGB vor dem Hintergrund, dass der spätere Attentäter „von der Straße“ geholt werden sollte. Es stellt sich die Frage, wurden vor diesem Hintergrund alle rechtsstaatlich möglichen Maßnahmen ergriffen, um dieses Ziel zu erreichen. Insbesondere ist hier zu betrachten, inwieweit die Körperverletzung in der Bar in der Hertastraße herangezogen wurde. Auch der Umgang mit den Betäubungsmitteldelikten ist noch zu beleuchten.

Im Umfeld des späteren Attentäters ist neben anderen, u. a. dessen Wohnungsgeber und auch Besucher der Fussilet Moschee, vor allem die Person Bilel B. von großem Interesse, da Amri bereits im Jahr 2015 Kontakt zu diesem hatte und trotz Pausen immer wieder bis zuletzt in Kontakt stand. Zwar dürfte sich wohl nicht klären lassen, ob Bilel B. in die Anschlagspläne eingeweiht war, aber die Fragen zu dessen frühzeitiger Abschiebung am 1. Februar 2017 trotz laufender Ermittlungen gegen ihn sind zu stellen. Weiter wären das Verhältnis des späteren Attentäters zu Magomed Ali C. und Clement B. und mögliche Anschlagspläne der drei von hohem Interesse.

Die politische Ebene, insbesondere die jeweiligen Hausspitzen der mit dem Fall befassten Behörden, ist ebenfalls noch zu befragen, soweit die noch nicht erfolgt ist.

Kontrast
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